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Die
Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des
Erblassers auszuführen. Zur Legimitation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht
ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung
im Erbschein vermerkt. |
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Im
einzelnen kann der Testamentsvollstrecker z.B. dazu berufen sein, den Nachlass
zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine
bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch
beides oder anderes wie z.B. die Vollziehung der ausgesetzten Vermächtnisse
o.ä. gewollt sein. Der konkrete Auftrag des Testamentsvollstreckers ist
letztendlich jeweils durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln. |
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Hat
der Erblasser außer der Anordnung der Testamentsvollstreckung der Berufung
des Testamentsvollstreckers nichts weiter verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker
den gesamten Nachlass abzuwickeln, also zu verteilen. Dazu kann er den Nachlass
in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen. |
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Alternativen
zur Testamentsvollstreckung |
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Geht
es dem Erblasser nur darum, den Erben die schnelle Verteilung des Nachlasses
zu ermöglichen, reicht ggf. auch eine Vollmacht auf den Todesfall. Wurde
dem oder den Erben eine solche Vollmacht erteilt, können sie auch ohne Erteilung
eines Erbscheins sofort über das Vermögen des Erblassers verfügen. |
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Allerdings
kann derjenige, der eine solche Vollmacht hat, ohne Beschränkung über das
Vermögen verfügen. Zwar haben die Erben die Möglichkeit, die Vollmacht zu
widerrufen. Dazu müssen sie jedoch erst einmal Kenntnis von dem Sachverhalt
haben. Die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall sollte also gut überlegt
sein. |
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