Testamentsvollstreckung
 
Testamentsvollstreckung
  Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Zur Legimitation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt.
  Im einzelnen kann der Testamentsvollstrecker z.B. dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch beides oder anderes wie z.B. die Vollziehung der ausgesetzten Vermächtnisse o.ä. gewollt sein. Der konkrete Auftrag des Testamentsvollstreckers ist letztendlich jeweils durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
  Hat der Erblasser außer der Anordnung der Testamentsvollstreckung der Berufung des Testamentsvollstreckers nichts weiter verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass abzuwickeln, also zu verteilen. Dazu kann er den Nachlass in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen.
  Alternativen zur Testamentsvollstreckung
  Geht es dem Erblasser nur darum, den Erben die schnelle Verteilung des Nachlasses zu ermöglichen, reicht ggf. auch eine Vollmacht auf den Todesfall. Wurde dem oder den Erben eine solche Vollmacht erteilt, können sie auch ohne Erteilung eines Erbscheins sofort über das Vermögen des Erblassers verfügen.
  Allerdings kann derjenige, der eine solche Vollmacht hat, ohne Beschränkung über das Vermögen verfügen. Zwar haben die Erben die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen. Dazu müssen sie jedoch erst einmal Kenntnis von dem Sachverhalt haben. Die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall sollte also gut überlegt sein.