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Die
Erben oder Gläubiger haben die Möglichkeit, beim Nachlassgericht die Bestellung
eines Nachlaßverwalters zu beantragen. |
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Der
Nachlassverwalter hat die Aufgabe anstelle der Erben den Nachlass zu verwalten
und die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger sicherzustellen. |
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Durch
die Einsetzung eines Nachlaßverwalters können die Erben zur Begrenzung ihrer
Erbenhaftung sicherstellen, dass sie für die Verbindlichkeiten des Nachlasses
nur mit dem geerbten Nachlassvermögen und nicht auch mit ihrem eigenen Privatvermögen
persönlich haften. |
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